Information || 13.01.22
Alle Informationen zum Hygienekonzept und der Zutrittskontrolle

Rückfragen an:

Hygienebeauftragten                                         Abteilungsleiter

Jürgen Thöne                                                      Frank Hanet

Mobil: 0176 5301 0897                                        01575 2762 417

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Hygienekonzept

  

Nachfolgend die verbindlichen Vorgaben mit der Bitte diese unbedingt in Gänze einzuhalten:

Download des Hygienekonzeptes

  

 

Die neue Corona-Schutzverordnung tritt am 13. Januar 2022 in Kraft und enthält unter anderem  folgende Regelungen im Sinne des Vereinssports. Der Niederbergischer Handball Club passt sein Hygienekonzept entsprechend an.

- Keine Testnotwendigkeit für geboosterte Personen bei 2G+

- Bis zum 16. Geburtstag kein Immunisierungs- und Testnachweis bei 2G und 2G+

- Stehplatznutzung für Zuschauer möglich, wenn es keine Sitzplätze gibt

 

Konkret:

Sport drinnen: 2G+

Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber:

- Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) ersetzt den zusätzlichen Test.

Hinweis: Neben der Boosterimpfung wird ein Test ebenfalls ersetzt, wenn bei einer Person eine Coronaerkrankung innerhalb der letzten drei Monate durch einen PCR Test nachgewiesen wurde, obwohl die Person zuvor vollständig geimpft war.

Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G. 

Für Übungsleiter und Trainer bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter und Trainer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

 

Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche

- Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet,
  Altersnachweis 
erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).

- Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet,
  Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).

- Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten (ab dem 17.01.2022) nicht mehr als immunisiert.
   Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet, Schülerausweis erforderlich.

Hinweis: 16- und 17-jährige gelten noch bis einschließlich zum 16.01.22 aufgrund der Schultestungen als immunisiert.
Erst ab Montag (17.01.22) gelten für sie die in der 
Tabelle erläuterten Regelungen. 

Zuschauer

Die Zuschauer*innen müssen vollständig geimpft oder genesen sein (sog. "2G-Regel").

- Es gelten die Empfehlungen nach § 2 Absatz 1 der aktuellen Corona-Schutzverordnung

   zum Tragen einer Maske, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Soweit für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden.

Bitte bleiben Sie weiterhin vorsichtig und achten Sie konsequent auf die AHA-L-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske, Lüften)! 

Alle Regelungen haben wir in einer Tabelle zusammengefasst:

 Zusätzlich zur vorstehenden Tabelle unsere folgende Info: 

Das Angebot einer Vor-Ort-Testung ist gemäß der Coronaschutzverordnung nicht verpflichtend und muss durch die Einrichtungen, Angebote, Veranstalter und Vereine nicht kostenfrei angeboten werden!

 

Zutrittskontrolle 

 


Verordnung zum Schutz 

vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 

 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) 

 

Vom 11. Januar 2022 

 

(wesentliche Änderungen gegenüber der vorangegangenen Verordnung rot markiert) 

§ 4 

Zugangsbeschränkungen, Testpflicht 

 

(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind bei allen Personen in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren und mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen. Bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht über ein amtliches Ausweispapier verfügen, genügt ersatzweise die Glaubhaftmachung der Identität durch Erklärung und Ausweispapier der Eltern, Schülerausweis oder ähnliches.

Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Die Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen; eine alternative vollständige Kontrolle aller Personen erst innerhalb der Einrichtungen oder des Angebots ist nur auf der Grundlage eines dokumentierten und überprüfbaren Kontrollkonzeptes zulässig. Bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten sind der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen.

(6a)Die nach § 7 zuständigen Behörden können nach Kontrolle des Impf- beziehungsweise Genesenennachweises und eines amtlichen Ausweispapiers gemäß Absatz 6 Satz 1 und 2 einen Prüfnachweis über die Erfüllung der 2G-Voraussetzungen vergeben, der vor Weitergabe gesichert sein muss (zum Beispiel ein ohne Zerstörung nicht ablösbares Armband) und – vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der zuständigen Behörde – nur für den Ausgabetag gültig sein darf. Die Einführung eines entsprechenden Verfahrens kann von der nach § 7 zuständigen Behörde auch unter Einbindung der örtlichen Gewerbetreibenden vorgegeben oder genehmigt werden. Die nach Absatz 6 für die 2G-Zutrittskontrolle Verantwortlichen brauchen bei Personen, die über einen Prüfnachweis nach Satz 1 verfügen, das Vorhandensein der zugrundeliegenden Impf- beziehungsweise Genesenennachweises und des Ausweispapiers nur noch stichprobenartig zu kontrollieren. 

(7) Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.